Eine Veränderung der ausgewählten und zur Verfügung gestellten Auffangsysteme ist unzulässig.
• Eine Verlängerung der vom Hersteller vorgesehenen Zwischenverbindung von Auffanggurt und mitlaufendem Auffanggerät kann zu höheren
Auffangstrecken oder sogar zum Versagen des Systems führen.
• Das Anfügen eines nicht zur Führung kompatiblen Auffanggerätes kann im Sturzfall zum Versagen des Auffanggerätes führen.
origin: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
BGR/GUV-R 198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz, März 2011, Abs. 6.1.4