Steigschutzeinrichtungen gibt es mit unterschiedlichen Führungen, z.B. Schienen oder Drahtseil (siehe Bild 1).
Bild 1: Beispiel einer Steigschutzeinrichtung mit Führung aus Stahldrahtseil
Für das Auf- bzw. Absteigen ist generell eine Entriegelung der Sperrvorrichtung (verhindert das Abrutschen des Gerätes an der Führung) des
Auffanggerätes erforderlich. Dies erfolgt entweder mit oder ohne horizontale Zugkraft, die z.B. durch Zurücklehnen des Benutzers beim Steigen
aufgebracht wird. In der Praxis finden, insbesondere unter Berücksichtigung der ergonomischen Vorteile beim Überwinden von großen Höhen und Tiefen,
vorzugsweise Steigschutzeinrichtungen Akzeptanz und Anwendung, deren Auffanggeräte mit horizontaler Zugkraft entriegelt werden. Bei engen
Umgebungsbedingungen, wie z. B. in Schächten, haben sich dagegen Auffanggeräte bewährt die ohne horizontale Zugkraft entriegelt werden.
Die Länge der Zwischenverbindung von vorderer Auffangöse bzw. Steigschutzöse des Auffanggurtes und dem Auffanggerät ist vom Hersteller vorgegeben
und darf nicht verändert werden.
Die Führungen sind in der Regel mit Endsicherungen ausgestattet.
Befinden sich Ein- bzw. Ausstiegsstellen in einem absturzgefährdeten Bereich verhindern die Endsicherungen ein unbeabsichtigtes Verlassen der Führung.
Die Ausstattung der Steigschutzeinrichtungen ist je nach Hersteller mit folgenden Zubehörteilen möglich:
• Einstiegs- bzw. Ausstiegshilfen für Schächte, Dächer oder Plattformen,
• Weichen zum Wechseln an vertikalen und horizontalen Führungen (siehe Bild 2),
• Entnahmestellen für das mitlaufende Auffanggerät zum Ein- bzw. Ausstieg an einer definierten Stelle.
Bild 2: Beispiel für eine Steigschutzeinrichtung, bestehend aus einer vertikalen und einer horizontalen Führung (Übergang mit Weiche)
Bei der Auswahl von Zubehörteilen wie auch bei der Montage ist unbedingt darauf zu achten, dass nur die vom Hersteller dafür vorgesehenen Teile
verwendet und dessen Montagebestimmungen eingehalten werden.
origin: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
BGR/GUV-R 198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz, März 2011, Abs. 5.3.7